1. Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Absatz 1 und 33 bis 42.
2. Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Absatz 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
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