1. Wenn die Ausübung eines Rechtes durch einen Staatenlosen normalerweise die Hilfe fremder Behörden notwendig macht, an die er sich nicht wenden kann, so sollen die vertragschließenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, Verfügungen treffen, dass diese Hilfe ihm von ihren eigenen Behörden gewährt wird.
2. Die in Absatz 1 genannten Behörden sollen den Staatenlosen Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise Ausländern von ihren eigenen staatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.
3. So ausgefolgte Dokumente oder Bescheinigungen werden die offiziellen Papiere, die Ausländern sonst von ihren nationalen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden, ersetzen und bis zum Gegenbeweis Glaubwürdigkeit besitzen.
4. Abgesehen von bedürftigen Staatenlosen, denen eine Ausnahmebehandlung gewährt wird, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Abgaben eingehoben werden; jedoch müssen diese gering und jenen Abgaben angemessen sein, die für ähnliche Dienste von eigenen Staatsbürgern eingehoben werden.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Artikel 27 und 28 nicht beeinflussen.
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