Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
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