BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)

In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date

Artikel 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

Art. 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

Art. 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

b) in Pakistan:

(i) die Einkommensteuer (the income tax);

(ii) die Zusatzsteuer (the super tax) und

(iii) der Zuschlag (the surcharge)

(im Folgenden als „pakistanische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die von einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 1 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 3

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Pakistan“, im geographischen Sinne verwendet, den in der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan festgelegten Begriff Pakistan unter Einschluss der außerhalb der Hoheitsgewässer Pakistans gelegenen Gebiete, innerhalb derer nach dem Recht Pakistans und dem Völkerrecht Pakistan Hoheitsrechte und die ausschließliche Rechtsprechung hinsichtlich der Bodenschätze des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausübt;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nachdem, Österreich oder Pakistan;

d) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nachdem, die österreichische oder die pakistanische Steuer; er umfasst jedoch nicht Beträge, die auf Grund von Versäumnissen oder Unterlassungen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern zu entrichten sind, oder eine im Zusammenhang mit diesen Steuern festgesetzte Strafe;

e) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Pakistan: das Central Board of Revenue oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

Art. 4

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

Art. 5

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Lagerhaus,

g) Einrichtungen, die zum Verkauf von Gütern oder Waren verwendet werden,

h) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre

Dauer sechs Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, wenn diese Person:

a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten; oder

b) zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Erfolgen hingegen die Tätigkeiten eines solchen Vertreters ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen oder eine Gruppe zentral kontrollierter Unternehmen, so wird er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes angesehen.

(7) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird, ausgenommen in Bezug auf Rückversicherungen, ungeachtet der vorstehenden Absätze dieses Artikels so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es im Hoheitsgebiet des anderen Staates durch eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – Prämien einzieht oder dort belegene Risken versichert.

(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

Art. 6

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

Art. 7

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) a) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

b) Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt wurden, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens gewährt wurden, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer nach österreichischem Recht errichteten stillen Gesellschaft.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

Art. 8

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Solche Gewinne, die aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammen, dürfen jedoch auch im anderen Staat nach dem Rechts dieses Staates besteuert werden; diese Steuer muss jedoch um 50 vom Hundert vermindert werden.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

Art. 9

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

Art. 10

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind und umfasst auch alle anderen Arten von Einkünften, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, als Dividenden oder Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft behandelt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

Art. 11

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2

a) dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und von der Regierung des anderen Vertragsstaats einschließlich einer seiner Gebietskörperschaften oder der Zentralbank des anderen Vertragsstaats bezogen werden, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden;

b) dürfen Zinsen, die im Zusammenhang mit Darlehen oder Krediten aus einem Vertragsstaat stammen, welche

- im Fall Pakistans von der Pakistanischen Nationalbank,

- im Fall Österreichs von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

gewährt oder besichert und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

Art. 12

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

VERGÜTUNGEN FÜR TECHNISCHE LEISTUNGEN

Art. 13

(1) Vergütungen für technische Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Vergütungen für technische Leistungen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Vergütungen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Vergütungen für technische Leistungen“ bedeutet Vergütungen jeder Art an eine Person für die Erbringung von Leistungen im Bereich des Managements, technischer Leistungen oder Beratungsleistungen, ausgenommen Zahlungen an einen Arbeitnehmer der Person, welche die Zahlungen leistet.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Vergütungen für technische Leistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und der Vertrag auf Grund dessen die Vergütungen für technische Leistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.

(5) Vergütungen für technische Leistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat der Schuldner der Vergütungen für technische Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Leistung der Vergütungen für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Vergütungen für technische Leistungen, so gelten die Vergütungen für technische Leistungen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Vergütungen für technische Leistungen den Betrag, der ohne diese Beziehungen gezahlt worden wäre, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 14

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

Art. 14

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar überwiegend aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden, wenn die ansässige Person am Gesellschaftskapital zu mehr als 20 vom Hundert beteiligt ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt während des Vorjahres in diesem Ausmaß beteiligt war.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 15

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

Art. 15

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; diese Einkünfte dürfen jedoch unter einem der folgenden Umstände auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:

a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

b) wenn sich die Person im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahres aufhält; die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie für die in diesem Staat ausgeübte Tätigkeit bezogen werden; oder

c) wenn die Vergütungen für die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat von einer dort ansässigen Person gezahlt werden oder von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die in diesem Vertragsstaat liegt.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.

Artikel 16

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

Art. 16

(1) Vorbehaltlich der Artikel 17, 19, 20, 21 und 22 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 17

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Art. 17

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als leitender Manager einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 18

KÜNSTLER UND SPORTLER

Art. 18

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 19

RUHEGEHÄLTER

Art. 19

Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 20

ÖFFENTLICHER DIENST

Art. 20

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 16, 17 und 19 anzuwenden.

Artikel 21

HOCHSCHULLEHRER, LEHRER UND WISSENSCHAFTLICHE FORSCHER

Art. 21

(1) Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor seiner Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen Bildungs- oder Forschungsanstalt zu unterrichten oder zu forschen, ist im anderen Staat von der Besteuerung in Bezug auf Vergütungen für diese Lehre oder Forschung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in den anderen Staat ausgenommen.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Artikel 22

STUDENTEN

Art. 22

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Artikel 23

ANDERE EINKÜNFTE

Art. 23

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 24

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Art. 24

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Pakistan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und d diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2, den Absätzen 4 und 5 des Artikels 14 und Artikel 23 Absatz 3 in Pakistan besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Pakistan gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung der Steuer ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Pakistan bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in Pakistan ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

d) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(2) In Pakistan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen Pakistans betreffend die Anrechnung auf die pakistanische Steuer wird die österreichische Steuer, die nach österreichischem Recht und gemäß diesem Abkommen von einer in Pakistan ansässigen Person für Einkünfte aus österreichischen Quellen, die sowohl in Pakistan als auch in Österreich besteuert werden, unmittelbar oder im Abzugsweg erhoben wird, auf die pakistanische Steuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, angerechnet; dieser Betrag darf jedoch jenen Teil der pakistanischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte im Verhältnis zum Gesamtbetrag der der pakistanischen Steuer unterliegenden Einkünfte entfällt.

(3) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck „pakistanische Steuer“ in Bezug auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Leistungen, die von einem Unternehmen Pakistans bezogen werden, die pakistanische Steuer, die geschuldet würde, wenn hinsichtlich der pakistanischen Steuer nicht gemäß dem pakistanischen „Income Tax Law“ eine Steuerbefreiung oder ermäßigung zu gewähren gewesen wäre.

Artikel 25

GLEICHBEHANDLUNG

Art. 25

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit unter gleichen Voraussetzungen ausüben.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte oder Vergütungen für technische Leistungen, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen,

a) als verpflichte er einen der Vertragsstaaten, den nicht in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen Steuerfreibeträge und -vergünstigungen zu gewähren, die nur ansässigen Personen gesetzlich gewährt werden;

b) als beeinflusse er Bestimmungen des pakistanischen Rechts hinsichtlich der Besteuerung einer nichtansässigen Person;

oder

c) als beeinflusse er Bestimmungen des pakistanischen Rechts hinsichtlich der Gewährung von Steuerermäßigungen an Gesellschaften, die bestimmte Anforderungen bezüglich der Erklärung und Zahlung von Dividenden erfüllen.

Artikel 26

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

Art. 26

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Artikel 27

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Art. 27

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 28

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Art. 28

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 29

DURCHFÜHRUNG

Art. 29

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des entlastungsberechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 30

IN-KRAFT-TRETEN

Art. 30

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der jenem unmittelbar folgt, in dem die spätere der oben angeführten Mitteilungen erfolgt ist, und ist daraufhin in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:

a) in Österreich in Bezug auf die Steuern der Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

b) in Pakistan:

(i) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

(ii) in Bezug auf andere Steuern auf Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

(2) Das am 6. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 1 ) (im folgenden „das 1970-Abkommen“ genannt) findet nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die sich dieses Abkommen gemäß Absatz 1 bezieht. Das 1970-Abkommen verliert am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes anzuwenden ist, seine Wirksamkeit.

________________

1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1971.

Artikel 31

KÜNDIGUNG

Art. 31

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens beginnt, auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a) in Österreich in Bezug auf die Steuern der Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

b) in Pakistan:

(i) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;

(ii) in Bezug auf andere Steuern auf Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Islamabad, am 4. August 2005, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

PROTOKOLL

Anl. 1

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

In Artikel 5

Anl. 1

Es besteht Übereinstimmung, dass der Ausdruck „Lagerhaus“ nur Einrichtungen für die Auslieferung umfasst, die nicht unter Absatz 4 lit. a und b dieses Artikels fallen.

In Artikel 7

Anl. 1

a) In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 können Gewinne aus der Veräußerung von Gütern oder Waren gleicher oder ähnlicher Art wie die von der Betriebstätte verkauften Güter oder Waren oder aus einer Geschäftstätigkeit gleicher oder ähnlicher Art wie die durch die Betriebstätte ausgeübte Tätigkeit dieser Betriebstätte zugerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass

i) diese Transaktion zur Vermeidung der Besteuerung in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte gelegen ist, gewählt wurde; und

ii) die Betriebstätte in irgendeiner Form daran beteiligt ist.

Es besteht Übereinstimmung, dass die Betriebstätte eines Unternehmens als an der Transaktion beteiligt gilt, wenn sie einen Vertrag geschlossen hat, ungeachtet der Tatsache, dass die Auslieferung teilweise durch das Unternehmen selbst erfolgt.

b) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebstätte in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, nur die Gewinne zugerechnet, die sich aus der Tätigkeit der Betriebstätte als solcher ergeben. Werden im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon Maschinen und Ausrüstungen vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einem Dritten geliefert, so wird den Gewinnen der Bauausführung oder Montage der Wert dieser Lieferungen nicht zugerechnet, sofern die besagten Gewinne den Bedingungen des freien Marktes entsprechen (Fremdverhaltensgrundsatz).

c) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Tätigkeit der Planung, der Bauausführung und der Forschung erzielt sowie Einkünfte aus technischen Leistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte ausgeübt werden, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.

In Artikel 29

Anl. 1

Es besteht Übereinstimmung, dass Artikel 29 keinen der Vertragsstaaten daran hindert, sein System der unmittelbaren Befreiung oder Entlastung von der an der Quelle einbehaltenen Steuer in jenen Fällen anzuwenden, in denen das Abkommen eine solche Entlastung im Quellenstaat vorsieht. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels gewährt Pakistan grundsätzlich eine unmittelbare Entlastung von der Steuer für Steuerbeträge, die auf Grund seines innerstaatlichen Rechts über das im Abkommen vorgesehene Ausmaß an der Quelle einbehalten werden müssten; Österreich hingegen wendet die Rückerstattungsmethode an, zumindest zum Zwecke der Anwendung des Art. 10 Abs. 2 lit. b des Abkommens. Beide Vertragsstaaten vereinbarten die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Steuerentlastung im Quellenstaat.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN in Islamabad, am 4. August 2005, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

GENERIERTER TEXT DES MLI UND DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Anl. 2

(Anm.: als PDF dokumentiert)