(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Pakistan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und d diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2, den Absätzen 4 und 5 des Artikels 14 und Artikel 23 Absatz 3 in Pakistan besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Pakistan gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung der Steuer ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Pakistan bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in Pakistan ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
d) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) In Pakistan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen Pakistans betreffend die Anrechnung auf die pakistanische Steuer wird die österreichische Steuer, die nach österreichischem Recht und gemäß diesem Abkommen von einer in Pakistan ansässigen Person für Einkünfte aus österreichischen Quellen, die sowohl in Pakistan als auch in Österreich besteuert werden, unmittelbar oder im Abzugsweg erhoben wird, auf die pakistanische Steuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, angerechnet; dieser Betrag darf jedoch jenen Teil der pakistanischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte im Verhältnis zum Gesamtbetrag der der pakistanischen Steuer unterliegenden Einkünfte entfällt.
(3) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck „pakistanische Steuer“ in Bezug auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Leistungen, die von einem Unternehmen Pakistans bezogen werden, die pakistanische Steuer, die geschuldet würde, wenn hinsichtlich der pakistanischen Steuer nicht gemäß dem pakistanischen „Income Tax Law“ eine Steuerbefreiung oder ermäßigung zu gewähren gewesen wäre.
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