(1) Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor seiner Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen Bildungs- oder Forschungsanstalt zu unterrichten oder zu forschen, ist im anderen Staat von der Besteuerung in Bezug auf Vergütungen für diese Lehre oder Forschung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in den anderen Staat ausgenommen.
(2) Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.
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