(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; diese Einkünfte dürfen jedoch unter einem der folgenden Umstände auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) wenn sich die Person im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahres aufhält; die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie für die in diesem Staat ausgeübte Tätigkeit bezogen werden; oder
c) wenn die Vergütungen für die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat von einer dort ansässigen Person gezahlt werden oder von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die in diesem Vertragsstaat liegt.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.
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