(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
b) in Pakistan:
(i) die Einkommensteuer (the income tax);
(ii) die Zusatzsteuer (the super tax) und
(iii) der Zuschlag (the surcharge)
(im Folgenden als „pakistanische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die von einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 1 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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