Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
Es besteht Übereinstimmung, dass der Ausdruck „Lagerhaus“ nur Einrichtungen für die Auslieferung umfasst, die nicht unter Absatz 4 lit. a und b dieses Artikels fallen.
a) In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 können Gewinne aus der Veräußerung von Gütern oder Waren gleicher oder ähnlicher Art wie die von der Betriebstätte verkauften Güter oder Waren oder aus einer Geschäftstätigkeit gleicher oder ähnlicher Art wie die durch die Betriebstätte ausgeübte Tätigkeit dieser Betriebstätte zugerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass
i) diese Transaktion zur Vermeidung der Besteuerung in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte gelegen ist, gewählt wurde; und
ii) die Betriebstätte in irgendeiner Form daran beteiligt ist.
Es besteht Übereinstimmung, dass die Betriebstätte eines Unternehmens als an der Transaktion beteiligt gilt, wenn sie einen Vertrag geschlossen hat, ungeachtet der Tatsache, dass die Auslieferung teilweise durch das Unternehmen selbst erfolgt.
b) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebstätte in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, nur die Gewinne zugerechnet, die sich aus der Tätigkeit der Betriebstätte als solcher ergeben. Werden im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon Maschinen und Ausrüstungen vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einem Dritten geliefert, so wird den Gewinnen der Bauausführung oder Montage der Wert dieser Lieferungen nicht zugerechnet, sofern die besagten Gewinne den Bedingungen des freien Marktes entsprechen (Fremdverhaltensgrundsatz).
c) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Tätigkeit der Planung, der Bauausführung und der Forschung erzielt sowie Einkünfte aus technischen Leistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte ausgeübt werden, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.
Es besteht Übereinstimmung, dass Artikel 29 keinen der Vertragsstaaten daran hindert, sein System der unmittelbaren Befreiung oder Entlastung von der an der Quelle einbehaltenen Steuer in jenen Fällen anzuwenden, in denen das Abkommen eine solche Entlastung im Quellenstaat vorsieht. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels gewährt Pakistan grundsätzlich eine unmittelbare Entlastung von der Steuer für Steuerbeträge, die auf Grund seines innerstaatlichen Rechts über das im Abkommen vorgesehene Ausmaß an der Quelle einbehalten werden müssten; Österreich hingegen wendet die Rückerstattungsmethode an, zumindest zum Zwecke der Anwendung des Art. 10 Abs. 2 lit. b des Abkommens. Beide Vertragsstaaten vereinbarten die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Steuerentlastung im Quellenstaat.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN in Islamabad, am 4. August 2005, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
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