Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens beginnt, auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) in Österreich in Bezug auf die Steuern der Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
b) in Pakistan:
(i) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
(ii) in Bezug auf andere Steuern auf Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Islamabad, am 4. August 2005, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
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