(1) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der jenem unmittelbar folgt, in dem die spätere der oben angeführten Mitteilungen erfolgt ist, und ist daraufhin in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:
a) in Österreich in Bezug auf die Steuern der Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
b) in Pakistan:
(i) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
(ii) in Bezug auf andere Steuern auf Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
(2) Das am 6. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 1 ) (im folgenden „das 1970-Abkommen“ genannt) findet nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die sich dieses Abkommen gemäß Absatz 1 bezieht. Das 1970-Abkommen verliert am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes anzuwenden ist, seine Wirksamkeit.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1971.
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