(1) Vergütungen für technische Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Vergütungen für technische Leistungen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Vergütungen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Vergütungen für technische Leistungen“ bedeutet Vergütungen jeder Art an eine Person für die Erbringung von Leistungen im Bereich des Managements, technischer Leistungen oder Beratungsleistungen, ausgenommen Zahlungen an einen Arbeitnehmer der Person, welche die Zahlungen leistet.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Vergütungen für technische Leistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und der Vertrag auf Grund dessen die Vergütungen für technische Leistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
(5) Vergütungen für technische Leistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat der Schuldner der Vergütungen für technische Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Leistung der Vergütungen für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Vergütungen für technische Leistungen, so gelten die Vergütungen für technische Leistungen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Vergütungen für technische Leistungen den Betrag, der ohne diese Beziehungen gezahlt worden wäre, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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