BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)Art. 19

Art. 19

In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date

Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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