(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Pakistan“, im geographischen Sinne verwendet, den in der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan festgelegten Begriff Pakistan unter Einschluss der außerhalb der Hoheitsgewässer Pakistans gelegenen Gebiete, innerhalb derer nach dem Recht Pakistans und dem Völkerrecht Pakistan Hoheitsrechte und die ausschließliche Rechtsprechung hinsichtlich der Bodenschätze des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausübt;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nachdem, Österreich oder Pakistan;
d) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nachdem, die österreichische oder die pakistanische Steuer; er umfasst jedoch nicht Beträge, die auf Grund von Versäumnissen oder Unterlassungen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern zu entrichten sind, oder eine im Zusammenhang mit diesen Steuern festgesetzte Strafe;
e) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Pakistan: das Central Board of Revenue oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
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