BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Brasilien)

Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

In Kraft seit 01. September 1995
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich im Zusammenhang nichts anderes ergibt:

a) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und im Falle Brasiliens den Minister für Luftfahrt, oder in beiden Fällen jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den vorgenannten Behörden ausgeübten Funktionen befugt ist;

b) bedeutet der Ausdruck „dieses Abkommen“ das vorliegende Abkommen, den Anhang hiezu sowie alle Änderungen des Abkommens und seines Anhanges;

c) bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinien“ Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam;

d) haben die Ausdrücke „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in Artikel 96 der Konvention gegebenen Bedeutungen;

e) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen dieser Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern derartige Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

f) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;

g) bedeutet der Ausdruck „festgelegte Flugstrecke“ eine der im Anhang zu diesem Abkommen angeführten Flugstrecken;

h) hat der Ausdruck „Tarife“ eine oder mehrere der folgenden Bedeutungen:

(i) den Preis, den ein Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck auf Fluglinien einhebt sowie das Entgelt und die Bedingungen für Nebendienste der Beförderung;

(ii) den Satz, den ein Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fracht (ausgenommen Post) auf Fluglinien einhebt;

(iii) die Bedingungen für die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit eines solchen Preises oder eines solchen Satzes, einschließlich jeglicher damit verbundener Vorteile, sowie

(iv) den Provisionssatz, den ein Fluglinienunternehmen einem Vertreter bezüglich verkaufter Flugscheine oder von ihm ausgestellter Luftfrachtbriefe für die Beförderung auf Fluglinien bezahlt;

i) hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention gegebene Bedeutung;

j) bedeutet der Ausdruck „Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- und Flugsicherungseinrichtungen und -leistungen verlangt wird;

k) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:

(i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;

(ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Art. 2 Gewährung von Verkehrsrechten

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebs eines internationalen Fluglinienverkehrs auf einer festgelegten Flugstrecke die nachstehend in diesem Abkommen angeführten Rechte. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen das namhaft gemachte bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei folgende Rechte:

a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;

c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam, für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt oder von solchen kommend, aufzunehmen oder abzusetzen;

d) in den Hoheitsgebieten dritter Länder an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam, für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt oder von solchen kommend, aufzunehmen oder abzusetzen.

(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

(3) Die Ausübung des in Absatz 1 d) angeführten Rechtes unterliegt den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen.

Artikel 3

Art. 3 Namhaftmachung und Bewilligung

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels den so durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder diese Bewilligung unter von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erteilen, falls ihr nicht nachgewiesen wird, daß die wesentlichen Eigentumsrechte und die tatsächtliche Kontrolle dieser Fluglinienunternehmen bei der Vertragspartei, die sie namhaft macht, oder ihren Staatsangehörigen oder beiden gemeinsam liegen.

(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem oder den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß sie in der Lage sind, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Ist ein Fluglinienunternehmen so namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen den in Frage kommenden Bestimmungen dieses Abkommens entspricht.

Artikel 4

Art. 4 Widerruf oder Aussetzung von Bewilligungen

(1) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zur Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen, oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften dieser Vertragspartei zu befolgen;

b) falls sie nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächtliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen oder beiden gemeinsam liegen; und

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf oder sofortige Aussetzung der in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Betriebsbewilligung oder die Auferlegung der dort genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern.

Artikel 5

Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

(1) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Ein- und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten auch für die Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) ohne Unterschied hinsichtlich Nationalität; sie werden von diesen Luftfahrzeugen bei Einflug in das oder Ausflug aus dem Hoheitsgebiet sowie auch innerhalb des Hoheitsgebietes der ersterwähnten Vertragspartei beachtet werden.

(2) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Eintritt oder Austritt von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post mit Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Vorschriften hinsichtlich Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Reisepässen, Zoll und Quarantäne, werden von den Fluggästen, der Besatzung sowie im Interesse von Fracht oder Post des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) bei Einflug in das oder Ausflug aus dem Hoheitsgebiet sowie auch innerhalb des Hoheitsgebietes der ersterwähnten Vertragspartei beachtet werden.

(3) Eine Vertragspartei wird bei Anwendung der in diesem Artikel bezogenen Gesetze und Vorschriften auf das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ihren eigenen Fluglinienunternehmen nicht eine günstigere Behandlung zuteil werden lassen.

Artikel 6

Art. 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse oder Ausweise in Übereinstimmung mit den gemäß der Konvention erstellten Normen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat ausgestellt wurden, zu verweigern.

Artikel 7

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***) oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von solchen Luftfahrzeugen, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der zivilen Luftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luffahrt (Anm.: richtig: Luftfahrt) für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

(5) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei beantragen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

Artikel 8

Art. 8 Befreiung von Abgaben und Steuern

(1) Jede der Vertragsparteien befreit, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, im nach innerstaatlichem Recht weitestmöglichen Ausmaß von Importbeschränkungen, Zollabgaben, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen staatlichen Abgaben und Gebühren auf Luftfahrzeuge, Treib- und Schmierstoffe, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, einschließlich Triebwerke, übliche Bordausrüstung, Bordvorräte, einschließlich Getränke und Tabak und anderer in beschränkten Mengen für den Bordverkauf bestimmter Produkte, sowie auf Gegenstände, die nur für den Betrieb oder die Bedienung der Luftfahrzeuge des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auf den vereinbarten Fluglinien zu verwenden sind, sowie den Vorrat an Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, Schriftstücken, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, und übliches Werbematerial, das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unentgeltlich verteilt wird.

(2) Die durch diesen Artikel gewährten Befreiungen sind auf Gegenstände, auf die sich Absatz 1 dieses Artikels bezieht, anzuwenden, die

a) durch oder im Auftrag des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden;

b) sich an Bord eines Luftfahrzeuges eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei befinden, wenn dieses im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ankommt oder dieses verläßt;

c) auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord eines Luftfahrzeuges eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei genommen werden, sofern sie für den Gebrauch beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien bestimmt sind;

unabhängig davon, ob solche Gegenstände zur Gänze im Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, die die Befreiung gewährt, verwendet oder verbraucht werden, vorausgesetzt, daß diese Gegenstände nicht auf dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei verkauft oder sonstwie veräußert werden.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich üblicherweise an Bord der Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 9

Art. 9 Betrieb der vereinbarten Fluglinien

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, die ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort im Hoheitsgebiet jener Vertragspartei haben, welche das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken. Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, welche nicht an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage in das und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in der Region, durch die die vereinbarten Fluglinien führen, unter Berücksichtigung von lokalen und regionalen Fluglinien;

c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.

(4) Die auf den festgelegen Flugstrecken bereitzustellende Beförderungskapazität wird von Zeit zu Zeit durch die zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt.

Artikel 10

Art. 10 Direkter Transitverkehr

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 11

Art. 11 Tarife

(1) Die Tarife für die Beförderung auf den vereinbarten Fluglinien zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Kundeninteressen, der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung, sowie dort, wo es angezeigt erscheint, der Tarife anderer Fluglinien, die die gleiche Flugstrecke oder Teile davon bedienen, in angemessener Höhe festzulegen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind nach Möglichkeit zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren. Soferne es in Anwendung des Absatzes 4 dieses Artikels nicht anders festgelegt wird, ist jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen nur gegenüber seiner Luftfahrtbehörde für die Berechtigung und Angemessenheit der so vereinbarten Tarife verantwortlich.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. Nach Vorlage der Tarife werden die Luftfahrtbehörden diese Tarife ohne unnötigen Aufschub prüfen. Kein Tarif tritt in Kraft, falls die Luftfahrtbehörden einer der Vertragsparteien diesem nicht zustimmt. Die Luftfahrtbehörden können der anderen Luftfahrtbehörde den Aufschub des vorgeschlagenen Datums für das Inkrafttreten eines Tarifes bekanntgeben.

(4) Kann ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden oder wurde innerhalb des in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zeitraumes kein Einverständnis bekanntgegeben, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, einen Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzen. Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden finden in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieses Abkommens statt.

(5) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 4 dieses Artikels einigen, wird die Meinungsverschiedenheit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens beigelegt.

(6) a) Kein Tarif tritt in Kraft, falls die Luftfahrtbehörden einer der Vertragsparteien diesem nicht zustimmen, außer im Falle der Bestimmungen des Artikels 17, Absatz 4 dieses Abkommens.

b) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 17 dieses Abkommens festgelegt werden.

(7) Sollten die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem festgelegten Tarif nicht mehr einverstanden sein, so ist dies der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei anzuzeigen, worauf sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, wo erforderlich, bemühen werden, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Kann ein neuer Tarif innerhalb von neunzig (90) Tagen ab Erhalt einer solchen Anzeige gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Abkommens nicht erstellt werden, so ist gemäß den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels zu verfahren.

(8) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden sich bemühen sicherzustellen, daß

a) die verrechneten und eingehobenen Tarife jenen Tarifen entsprechen, die von beiden Luftfahrtbehörden genehmigt wurden und

b) kein Fluglinienunternehmen unter keinen Umständen Abschläge von diesen Tarifen – mit welchen Mitteln auch immer – gewährt.

Artikel 12

Art. 12 Kaufmännische Tätigkeiten

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei ist, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, gleiche Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderliche leitende, kaufmännische, technische, Betriebs- und sonstige spezialisierte Personal in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen.

(2) Das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erhält/erhalten ferner in gleichem Maße Gelegenheit, auf Grundlage der Gegenseitigkeit alle Arten von Beförderungsdokumenten in der Währung der anderen Vertragspartei oder, im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften, in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder auszustellen; darüberhinaus erhalten sie in gleichem Maße Gelegenheit, Werbung und Verkaufsförderung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu betreiben.

Artikel 13

Art. 13 Umtausch und Überweisung von Einnahmen

(1) Das bzw. die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ist/sind berechtigt, über Antrag den Überschuß der örtlichen Einnahmen über die örtlichen Ausgaben umzutauschen und in ihr Land zu überweisen.

(2) Der Umtausch und die Überweisung solcher Einnahmen sind ohne Beschränkung und Verzögerung, in einer frei konvertierbaren Währung, zu dem für laufende Zahlungen im Zeitpunkt der Vornahme des Umtausches und der Überweisung gültigen Wechselkurs unter Freiheit von Gebühren, abgesehen von jenen, die üblicherweise von Banken für die Vornahme derartiger Transaktionen eingehoben werden, gestattet.

Artikel 14

Art. 14 Benutzungsentgelt

(1) Keine der Vertragsparteien legt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Benutzungsentgelte auf oder läßt zu, daß solche auferlegt werden, die höher sind als jene, die ihren eigenen Fluglinienunternehmen auferlegt werden, die ähnliche internationale Fluglinien betreiben.

(2) Jede Vertragspartei wird Beratungen über Benutzungsentgelte zwischen ihren zuständigen vorschreibenden Behörden und dem bzw. den Fluglinienunternehmen, die die durch diese Behörden bereitgestellten Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, ermutigen; falls tunlich, soll dies im Wege der Vertretungsorganisationen dieser Fluglinienunternehmen erfolgen. Den Benützern werden Änderungsvorschläge, die die Benutzungsentgelte betreffen, mit angemessener Frist angezeigt, um ihnen eine Stellungnahme vor Durchführung der Abänderung zu ermöglichen. Ferner wird jede Vertragspartei ihre zuständigen vorschreibenden Behörden und die Benutzer ermutigen, geeignete Informationen über Benutzungsentgelte auszutauschen.

Artikel 15

Art. 15 Beratungen

(1) Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten oder jedwede damit zusammenhängende Frage zu besprechen.

(2) Sofern nicht anders durch die Vertragsparteien vereinbart, haben diese Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen.

Artikel 16

Art. 16 Änderungen

(1) Jede von den Vertragsparteien vereinbarte Ergänzung oder Abänderung dieses Abkommens tritt zu dem Termin in Kraft, der durch einen Austausch diplomatischer Noten unter der Erwähnung festgelegt wird, daß alle erforderlichen innerstaatlichen Verfahren von beiden Vertragsparteien abgeschlossen wurden.

(2) Jede Ergänzung oder Abänderung des Anhanges zu diesem Abkommen erfolgt durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und tritt nach Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Artikel 17

Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, so wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einer Schlichtung nach dem folgenden Verfahren, unterzogen.

(2) Die Schlichtung erfolgt durch ein Gericht von drei Schiedsrichtern, das sich wie folgt zusammensetzt:

a) Innerhalb eines Zeitraums von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Ersuchens um schiedsgerichtliche Behandlung hat jede Vertragspartei einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Ernennung dieser beiden Schiedsrichter haben diese einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter zu bestellen, der den Vorsitz des Schiedsgerichtshofes führt.

b) Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des unter a) festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, den oder die erforderlichen Schiedsrichter binnen dreißig (30) Tagen zu bestellen. Falls der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, so hat der rangälteste Vizepräsident, für den dieser Behinderungsgrund nicht zutrifft, die Bestellung vorzunehmen.

(3) Falls nicht anderweitig vereinbart, legt der Schiedsgerichtshof die Grenzen seiner Rechtsprechung im Einklang mit diesem Abkommen sowie weiters seine eigene Verfahrensordnung fest.

(4) Jede Vertragspartei wird in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedwede Entscheidung oder Spruch des Schiedsgerichtshofes strikt befolgen.

(5) Die Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich der Honorare und Ausgaben der Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 18

Art. 18 Beendigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und, falls die andere Vertragspartei es für notwendig erachtet, dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. Das Abkommen tritt ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 19

Art. 19 Registrierung bei der ICAO

Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und, falls es die andere Vertragspartei für notwendig erachtet, beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.

Artikel 20

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für das Inkrafttreten nach ihrem jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazugehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 16. Juli 1993 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

ANHANG

Anl. 1

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte: Ankunftspunkte:
Punkte in Österreich 2 Punkte in Brasilien

B. Das bzw. die von der Regierung der Föderativen Republik Brasilien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte: Ankunftspunkte:
Punkte in Brasilien 2 Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

D. Die Ankunftspunkte können frei ausgewählt und jederzeit geändert werden.

E. Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien kann/können auf einem oder allen Flügen Zwischenlandungen an jedwedem Punkt ihrer jeweiligen oben genannten Flugstrecken auslassen und sie in beliebiger Reihenfolge bedienen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken in ihrem Hoheitsgebiet beginnen.

F. Jede Fluglinie wird Flugpläne erstellen und diese den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens fünfundvierzig (45) Tage vor dem beabsichtigten Datum ihrer Einführung zwecks Zustimmung vorlegen.