(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels den so durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder diese Bewilligung unter von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erteilen, falls ihr nicht nachgewiesen wird, daß die wesentlichen Eigentumsrechte und die tatsächtliche Kontrolle dieser Fluglinienunternehmen bei der Vertragspartei, die sie namhaft macht, oder ihren Staatsangehörigen oder beiden gemeinsam liegen.
(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem oder den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß sie in der Lage sind, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen so namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen den in Frage kommenden Bestimmungen dieses Abkommens entspricht.
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