(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, die ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort im Hoheitsgebiet jener Vertragspartei haben, welche das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken. Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, welche nicht an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll
a) der Verkehrsnachfrage in das und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in der Region, durch die die vereinbarten Fluglinien führen, unter Berücksichtigung von lokalen und regionalen Fluglinien;
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
(4) Die auf den festgelegen Flugstrecken bereitzustellende Beförderungskapazität wird von Zeit zu Zeit durch die zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt.
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