(1) Keine der Vertragsparteien legt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Benutzungsentgelte auf oder läßt zu, daß solche auferlegt werden, die höher sind als jene, die ihren eigenen Fluglinienunternehmen auferlegt werden, die ähnliche internationale Fluglinien betreiben.
(2) Jede Vertragspartei wird Beratungen über Benutzungsentgelte zwischen ihren zuständigen vorschreibenden Behörden und dem bzw. den Fluglinienunternehmen, die die durch diese Behörden bereitgestellten Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, ermutigen; falls tunlich, soll dies im Wege der Vertretungsorganisationen dieser Fluglinienunternehmen erfolgen. Den Benützern werden Änderungsvorschläge, die die Benutzungsentgelte betreffen, mit angemessener Frist angezeigt, um ihnen eine Stellungnahme vor Durchführung der Abänderung zu ermöglichen. Ferner wird jede Vertragspartei ihre zuständigen vorschreibenden Behörden und die Benutzer ermutigen, geeignete Informationen über Benutzungsentgelte auszutauschen.
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