(1) Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten oder jedwede damit zusammenhängende Frage zu besprechen.
(2) Sofern nicht anders durch die Vertragsparteien vereinbart, haben diese Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen.
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