(1) Die Tarife für die Beförderung auf den vereinbarten Fluglinien zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Kundeninteressen, der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung, sowie dort, wo es angezeigt erscheint, der Tarife anderer Fluglinien, die die gleiche Flugstrecke oder Teile davon bedienen, in angemessener Höhe festzulegen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind nach Möglichkeit zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren. Soferne es in Anwendung des Absatzes 4 dieses Artikels nicht anders festgelegt wird, ist jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen nur gegenüber seiner Luftfahrtbehörde für die Berechtigung und Angemessenheit der so vereinbarten Tarife verantwortlich.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. Nach Vorlage der Tarife werden die Luftfahrtbehörden diese Tarife ohne unnötigen Aufschub prüfen. Kein Tarif tritt in Kraft, falls die Luftfahrtbehörden einer der Vertragsparteien diesem nicht zustimmt. Die Luftfahrtbehörden können der anderen Luftfahrtbehörde den Aufschub des vorgeschlagenen Datums für das Inkrafttreten eines Tarifes bekanntgeben.
(4) Kann ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden oder wurde innerhalb des in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zeitraumes kein Einverständnis bekanntgegeben, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, einen Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzen. Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden finden in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieses Abkommens statt.
(5) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 4 dieses Artikels einigen, wird die Meinungsverschiedenheit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens beigelegt.
(6) a) Kein Tarif tritt in Kraft, falls die Luftfahrtbehörden einer der Vertragsparteien diesem nicht zustimmen, außer im Falle der Bestimmungen des Artikels 17, Absatz 4 dieses Abkommens.
b) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 17 dieses Abkommens festgelegt werden.
(7) Sollten die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem festgelegten Tarif nicht mehr einverstanden sein, so ist dies der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei anzuzeigen, worauf sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, wo erforderlich, bemühen werden, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Kann ein neuer Tarif innerhalb von neunzig (90) Tagen ab Erhalt einer solchen Anzeige gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Abkommens nicht erstellt werden, so ist gemäß den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels zu verfahren.
(8) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden sich bemühen sicherzustellen, daß
a) die verrechneten und eingehobenen Tarife jenen Tarifen entsprechen, die von beiden Luftfahrtbehörden genehmigt wurden und
b) kein Fluglinienunternehmen unter keinen Umständen Abschläge von diesen Tarifen – mit welchen Mitteln auch immer – gewährt.
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