Art. 8 Befreiung von Abgaben und Steuern — Luftverkehrsabkommen (Brasilien)
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(1) Jede der Vertragsparteien befreit, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, im nach innerstaatlichem Recht weitestmöglichen Ausmaß von Importbeschränkungen, Zollabgaben, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen staatlichen Abgaben und Gebühren auf Luftfahrzeuge, Treib- und Schmierstoffe, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, einschließlich Triebwerke, übliche Bordausrüstung, Bordvorräte, einschließlich Getränke und Tabak und anderer in beschränkten Mengen für den Bordverkauf bestimmter Produkte, sowie auf Gegenstände, die nur für den Betrieb oder die Bedienung der Luftfahrzeuge des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auf den vereinbarten Fluglinien zu verwenden sind, sowie den Vorrat an Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, Schriftstücken, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, und übliches Werbematerial, das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unentgeltlich verteilt wird.
(2) Die durch diesen Artikel gewährten Befreiungen sind auf Gegenstände, auf die sich Absatz 1 dieses Artikels bezieht, anzuwenden, die
a) durch oder im Auftrag des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden;
b) sich an Bord eines Luftfahrzeuges eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei befinden, wenn dieses im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ankommt oder dieses verläßt;
c) auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord eines Luftfahrzeuges eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei genommen werden, sofern sie für den Gebrauch beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien bestimmt sind;
unabhängig davon, ob solche Gegenstände zur Gänze im Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, die die Befreiung gewährt, verwendet oder verbraucht werden, vorausgesetzt, daß diese Gegenstände nicht auf dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei verkauft oder sonstwie veräußert werden.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich üblicherweise an Bord der Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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