(1) Jede von den Vertragsparteien vereinbarte Ergänzung oder Abänderung dieses Abkommens tritt zu dem Termin in Kraft, der durch einen Austausch diplomatischer Noten unter der Erwähnung festgelegt wird, daß alle erforderlichen innerstaatlichen Verfahren von beiden Vertragsparteien abgeschlossen wurden.
(2) Jede Ergänzung oder Abänderung des Anhanges zu diesem Abkommen erfolgt durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und tritt nach Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
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