A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | 2 Punkte in Brasilien |
B. Das bzw. die von der Regierung der Föderativen Republik Brasilien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Brasilien | 2 Punkte in Österreich |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
D. Die Ankunftspunkte können frei ausgewählt und jederzeit geändert werden.
E. Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien kann/können auf einem oder allen Flügen Zwischenlandungen an jedwedem Punkt ihrer jeweiligen oben genannten Flugstrecken auslassen und sie in beliebiger Reihenfolge bedienen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken in ihrem Hoheitsgebiet beginnen.
F. Jede Fluglinie wird Flugpläne erstellen und diese den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens fünfundvierzig (45) Tage vor dem beabsichtigten Datum ihrer Einführung zwecks Zustimmung vorlegen.
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