(1) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Ein- und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten auch für die Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) ohne Unterschied hinsichtlich Nationalität; sie werden von diesen Luftfahrzeugen bei Einflug in das oder Ausflug aus dem Hoheitsgebiet sowie auch innerhalb des Hoheitsgebietes der ersterwähnten Vertragspartei beachtet werden.
(2) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Eintritt oder Austritt von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post mit Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Vorschriften hinsichtlich Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Reisepässen, Zoll und Quarantäne, werden von den Fluggästen, der Besatzung sowie im Interesse von Fracht oder Post des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) bei Einflug in das oder Ausflug aus dem Hoheitsgebiet sowie auch innerhalb des Hoheitsgebietes der ersterwähnten Vertragspartei beachtet werden.
(3) Eine Vertragspartei wird bei Anwendung der in diesem Artikel bezogenen Gesetze und Vorschriften auf das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ihren eigenen Fluglinienunternehmen nicht eine günstigere Behandlung zuteil werden lassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise