(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebs eines internationalen Fluglinienverkehrs auf einer festgelegten Flugstrecke die nachstehend in diesem Abkommen angeführten Rechte. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen das namhaft gemachte bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei folgende Rechte:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam, für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt oder von solchen kommend, aufzunehmen oder abzusetzen;
d) in den Hoheitsgebieten dritter Länder an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam, für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt oder von solchen kommend, aufzunehmen oder abzusetzen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(3) Die Ausübung des in Absatz 1 d) angeführten Rechtes unterliegt den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen.
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