Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Für den Zweck des vorliegenden Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert
(a) bedeutet „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 oder 94 ein, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden Parteien angenommen worden sind;
(b) bedeutet „Luftfahrtbehörden“ im Falle der österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig vom Bundesminister für Verkehr ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist und im Falle des Staates Bahrain den Minister für Entwicklung und Industrie (Minister of Development and Industry) und jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der vom genannten Minister im Bereich der Zivilluftfahrt ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist;
(c) bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das eine Vertragschließende Partei der anderen Vertragschließenden Partei durch schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens für den Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Mitteilung festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen hat;
(d) bedeutet „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
(e) besitzen „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung.
(f) bedeutet „Flugplan“ den Flugstreckenplan zu dem vorliegenden oder gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 dieses Abkommens geänderten Abkommen.
(g) bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast.
(h) bedeutet „Beförderungskapazität“ in bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie“ das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
(i) Für die Zwecke der folgenden Absätze bedeutet „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen und Frachtgut zu bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur- und andere Hilfsdienstleistungen, jedoch ausschließlich der Vergütung und der Bedingungen für die Beförderung von Post.
Art. 2 Artikel 2
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von internationalen Fluglinien auf den im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und die „festgelegten Flugstrecken“ genannt) die in diesem Abkommen angeführten Rechte:
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
(a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;
(b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen, und
(c) auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Fracht- oder Postsendungen, die von anderen so bezeichneten Punkten kommen oder dafür bestimmt sind, abzusetzen und aufzunehmen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz (2) dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Fracht- oder Postsendungen, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung an Bord zu nehmen.
Art. 3 Artikel 3
(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt der Namhaftmachung hat die andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei können von dem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler gewerbsmäßiger Fluglinien angewendet werden.
(4) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und einem Fluglinienunternehmen die Gewährung der in Artikel 2 Absatz (2) dieses Abkommens angeführten Rechte vorzuenthalten oder zu widerrufen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Vorrechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen der Vertragschließenden Partei liegen.
(5) Nach Erfüllung der Bestimmungen der Absätze (1) und (2) dieses Artikels kann das so namhaft gemachte und befugte Fluglinienunternehmen jederzeit mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen, mit der Maßgabe, daß eine Fluglinie nur dann betrieben werden darf, wenn diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 8 dieses Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft ist.
(6) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Ausübung der in Absatz (2) von Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen auszusetzen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen es das Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen, mit der Maßgabe, daß dieses Recht nur nach Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt wird, es sei denn, daß eine sofortige Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
Art. 4 Artikel 4
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Flugstrecken und Fluglinien für gültig anzuerkennen, mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse, nach denen diese Zeugnisse oder Ausweise ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, den Mindesterfordernissen, die nach der Konvention festgelegt werden können, entsprechen oder darüber liegen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Vorräte an Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen, üblicher Bordausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingeführt oder in diesem Hoheitsgebiet an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und nur zur Verwendung an oder in dem Luftfahrzeug dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Belastungen befreit, sogar dann, wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
(2) Vorräte an Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen, üblicher Bordausrüstung sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragschließenden Partei verbleiben, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Belastungen befreit, sogar dann, wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden. Dieserart befreite Güter dürfen nur mit der Genehmigung der Zollbehörden der anderen Vertragschließenden Partei entladen werden. Die Güter, die wieder ausgeführt werden, müssen unter Aufsicht der Zollbehörden bis zur Wiederausfuhr unter Zollverschluß bleiben.
(3) Die für die Benützung von Flughäfen und anderen ihrer Kontrolle unterliegenden Einrichtungen zu entrichtenden Abgaben, die eine der Vertragschließenden Parteien dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auferlegt oder die es gestattet, daß sie diesem auferlegt werden, dürfen nicht höher sein als jene, welche für die Benützung solcher Flughäfen und Einrichtungen zu entrichten wären, die in gleichartigem internationalen Fluglinienverkehr benützt werden.
Art. 6 Artikel 6
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, auf den vereinbarten Fluglinien Verkehr aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragschließenden Partei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei oder umgekehrt zu befördern; das Aufnehmen oder Absetzen von Verkehr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nach oder von Punkten an der Flugstrecke gilt als zusätzliche Beförderungsleistung. Bei der Bereitstellung der Beförderungskapazität für Verkehr aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nach Punkten an den festgelegten Flugstrecken oder umgekehrt hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei das vorrangige Interesse des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei an diesem Verkehr zu berücksichtigen, um das Interesse dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(2) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei betriebenen vereinbarten Fluglinien haben in enger Beziehung zum Verkehrsbedarf der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel jedes Fluglinienunternehmens ist die Bereitstellung einer Kapazität, die dem jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Beförderungsaufkommen an Fluggästen, Frachtgut und Post aus oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei angepaßt ist, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
(3) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht- und Postsendungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei aufgenommen und an Punkten in Drittländern an den festgelegten Flugstrecken oder umgekehrt abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, wonach sich die Beförderungskapazität zu richten hat nach:
(a) der Beförderungsnachfrage aus dem und in das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
(b) der Beförderungsnachfrage in dem Gebiet, durch das die Fluglinie führt, wobei anderen Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen der Staaten in diesem Gebiet betreiben werden, Rechnung zu tragen ist, und
(c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes von Transitverkehrsdiensten.
(4) Die zu Beginn bereitzustellende Beförderungskapazität ist zwischen beiden Luftfahrtbehörden vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien zu vereinbaren. Danach wird die bereitzustellende Beförderungskapazität fallweise zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien abgesprochen.
(5) Möglichst lange, jedoch spätestens dreißig Tage vor Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie oder einer Abänderung davon, oder innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt eines Ersuchens seitens der Luftfahrtbehörden hat das namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen der einen Vertragschließenden Partei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei Informationen über die Art der Fluglinie, Flugpläne, Luftfahrzeugtypen, einschließlich der auf jeder der festgelegten Flugstrecken gebotenen Beförderungskapazität, sowie alle weiteren Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß die Erfordernisse dieses Abkommens gebührend beachtet werden.
Art. 7 Artikel 7
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf ihren jeweiligen Flugstrecken zu geben.
(2) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.
(3) Ferner ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
(4) Beim Verkauf ihrer Beförderungsleistungen stehen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien im Rahmen der Devisenvorschriften jeder Vertragschließenden Partei die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben frei zu überweisen. Diese Überweisung erfolgt zum offiziellen Wechselkurs, sofern ein solcher Wechselkurs besteht, andernfalls zum vorherrschenden Devisenbanksatz.
(5) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien erhalten oder genießen alle in diesem Artikel genannten Möglichkeiten und Rechte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Art. 8 Artikel 8
(1) Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke zu erstellen. Diese Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzulegen.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sowie die in Zusammenhang damit verwendeten Provisionssätze der Vermittlungsstellen sind zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken zu vereinbaren; diese Vereinbarung hat sich, wenn möglich, nach den geltenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen des internationalen Luftverkehrsverbandes zu richten.
(3) Die auf diese Weise von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien. Diese Genehmigung kann ausdrücklich gegeben werden. Falls jedoch keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Einreichung ihre Ablehnung bekanntgibt, so gelten diese Tarife als genehmigt.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen von Absatz (2) dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien versuchen, diese Tarife im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
(5) Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines gemäß Absatz (2) dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Artikel 4 nicht einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz (3) tritt ein Tarif nur dann in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien damit einverstanden sind.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Art. 9 Artikel 9
Die Luftfahrtbehörde jeder Vertragschließenden Partei wird der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei bereitgestellten Beförderungskapazität verlangt werden können. Diese Unterlagen habe alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des von diesem Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich sind.
Art. 10 Artikel 10
(1) Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien sind in regelmäßigen und kurzen Abständen Beratungen durchzuführen, um bei allen die Erfüllung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten eine enge Zusammenarbeit zu gewährleisten.
(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann schriftlich um Beratung ersuchen; diese Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens stattzufinden, es sei denn, beide Vertragschließenden Parteien vereinbaren eine Verlängerung dieser Frist. Diese Beratungen können auch zwischen den beiden Luftfahrtbehörden stattfinden.
Art. 11 Artikel 11
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung zuzuweisen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraums zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In den Fällen, in denen der Präsident die Staatsbürgerschaft einer der beiden Vertragschließenden Parteien besitzt oder auf andere Weise in der Ausübung seines Amtes behindert ist, hat sein Stellvertreter die erforderlichen Ernennungen durchzuführen. Der dritte Schiedsrichter muß Staatsbürger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(3) Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede aufgrund von Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
(4) Sofern und solange eine der Vertragschließenden Parteien oder das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer der Vertragschließenden Parteien eine aufgrund von Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung nicht befolgt, kann die andere Vertragschließende Partei alle Rechte und Privilegien, die sie aufgrund des vorliegenden Abkommens der säumigen Vertragschließenden Partei bzw. dem säumigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingeräumt hat, je nach Sachverhalt einschränken, vorenthalten oder entziehen.
(5) Die Kosten des Schiedsgerichtes sind von den Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Art. 12 Artikel 12
(1) Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich seiner Anhänge, abzuändern, so hat sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei zu ersuchen. Diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten sechzig Tage nach Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 16 dieses Abkommens in Kraft.
(2) Wird eine multilaterale Konvention oder Vereinbarung über den Luftverkehr geschlossen, der beide Vertragschließenden Parteien beitreten, so ist dieses Abkommen derart abzuändern, daß es den Bestimmungen dieser Konvention oder Vereinbarung entspricht.
Art. 13 Artikel 13
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihren Beschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Wird diese Kündigung ausgesprochen, so tritt das vorliegende Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf des Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Art. 14 Artikel 14
Die Anhänge dieses Abkommens gelten als Bestandteil des Abkommens.
Art. 15 Artikel 15
Das vorliegende Abkommen und jeder damit in Zusammenhang stehende diplomatische Notenwechsel sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
Art. 16 Artikel 16
Dieses Abkommen ist im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen im Staat jeder Vertragschließenden Partei zu genehmigen und tritt sechzig Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, worin die Erfüllung dieser Erfordernisse bestätigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 12. November 1992 in Wien in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
ANHANG I
Anl. 1
(1) Das von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
2. Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Bahrain.
(2) Das von der Regierung des Staates Bahrain namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Bahrain
2. Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
(3) Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
(4) Die Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit hinsichtlich der Zwischenpunkte und der Punkte darüber hinaus ist von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
ANHANG II
Anl. 2
(1) Nach Artikel 3 dieses Abkommens bestimmt die österreichische Bundesregierung hiemit AUSTRIAN AIRLINES zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.
(2) Nach Artikel 3 dieses Abkommens bestimmt die Regierung des Staates Bahrain hiemit Gulf Air Co. (GULF AIR) zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.