(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt der Namhaftmachung hat die andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei können von dem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler gewerbsmäßiger Fluglinien angewendet werden.
(4) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und einem Fluglinienunternehmen die Gewährung der in Artikel 2 Absatz (2) dieses Abkommens angeführten Rechte vorzuenthalten oder zu widerrufen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Vorrechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen der Vertragschließenden Partei liegen.
(5) Nach Erfüllung der Bestimmungen der Absätze (1) und (2) dieses Artikels kann das so namhaft gemachte und befugte Fluglinienunternehmen jederzeit mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen, mit der Maßgabe, daß eine Fluglinie nur dann betrieben werden darf, wenn diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 8 dieses Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft ist.
(6) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Ausübung der in Absatz (2) von Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen auszusetzen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen es das Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen, mit der Maßgabe, daß dieses Recht nur nach Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt wird, es sei denn, daß eine sofortige Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
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