(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Vorräte an Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen, üblicher Bordausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingeführt oder in diesem Hoheitsgebiet an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und nur zur Verwendung an oder in dem Luftfahrzeug dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Belastungen befreit, sogar dann, wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
(2) Vorräte an Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen, üblicher Bordausrüstung sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragschließenden Partei verbleiben, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Belastungen befreit, sogar dann, wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden. Dieserart befreite Güter dürfen nur mit der Genehmigung der Zollbehörden der anderen Vertragschließenden Partei entladen werden. Die Güter, die wieder ausgeführt werden, müssen unter Aufsicht der Zollbehörden bis zur Wiederausfuhr unter Zollverschluß bleiben.
(3) Die für die Benützung von Flughäfen und anderen ihrer Kontrolle unterliegenden Einrichtungen zu entrichtenden Abgaben, die eine der Vertragschließenden Parteien dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auferlegt oder die es gestattet, daß sie diesem auferlegt werden, dürfen nicht höher sein als jene, welche für die Benützung solcher Flughäfen und Einrichtungen zu entrichten wären, die in gleichartigem internationalen Fluglinienverkehr benützt werden.
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