(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf ihren jeweiligen Flugstrecken zu geben.
(2) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.
(3) Ferner ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
(4) Beim Verkauf ihrer Beförderungsleistungen stehen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien im Rahmen der Devisenvorschriften jeder Vertragschließenden Partei die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben frei zu überweisen. Diese Überweisung erfolgt zum offiziellen Wechselkurs, sofern ein solcher Wechselkurs besteht, andernfalls zum vorherrschenden Devisenbanksatz.
(5) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien erhalten oder genießen alle in diesem Artikel genannten Möglichkeiten und Rechte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
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