(1) Das von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
2. Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Bahrain.
(2) Das von der Regierung des Staates Bahrain namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Bahrain
2. Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
(3) Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
(4) Die Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit hinsichtlich der Zwischenpunkte und der Punkte darüber hinaus ist von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
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