(1) Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien sind in regelmäßigen und kurzen Abständen Beratungen durchzuführen, um bei allen die Erfüllung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten eine enge Zusammenarbeit zu gewährleisten.
(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann schriftlich um Beratung ersuchen; diese Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens stattzufinden, es sei denn, beide Vertragschließenden Parteien vereinbaren eine Verlängerung dieser Frist. Diese Beratungen können auch zwischen den beiden Luftfahrtbehörden stattfinden.
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