(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, auf den vereinbarten Fluglinien Verkehr aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragschließenden Partei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei oder umgekehrt zu befördern; das Aufnehmen oder Absetzen von Verkehr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nach oder von Punkten an der Flugstrecke gilt als zusätzliche Beförderungsleistung. Bei der Bereitstellung der Beförderungskapazität für Verkehr aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nach Punkten an den festgelegten Flugstrecken oder umgekehrt hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei das vorrangige Interesse des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei an diesem Verkehr zu berücksichtigen, um das Interesse dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(2) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei betriebenen vereinbarten Fluglinien haben in enger Beziehung zum Verkehrsbedarf der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel jedes Fluglinienunternehmens ist die Bereitstellung einer Kapazität, die dem jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Beförderungsaufkommen an Fluggästen, Frachtgut und Post aus oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei angepaßt ist, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
(3) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht- und Postsendungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei aufgenommen und an Punkten in Drittländern an den festgelegten Flugstrecken oder umgekehrt abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, wonach sich die Beförderungskapazität zu richten hat nach:
(a) der Beförderungsnachfrage aus dem und in das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
(b) der Beförderungsnachfrage in dem Gebiet, durch das die Fluglinie führt, wobei anderen Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen der Staaten in diesem Gebiet betreiben werden, Rechnung zu tragen ist, und
(c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes von Transitverkehrsdiensten.
(4) Die zu Beginn bereitzustellende Beförderungskapazität ist zwischen beiden Luftfahrtbehörden vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien zu vereinbaren. Danach wird die bereitzustellende Beförderungskapazität fallweise zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien abgesprochen.
(5) Möglichst lange, jedoch spätestens dreißig Tage vor Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie oder einer Abänderung davon, oder innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt eines Ersuchens seitens der Luftfahrtbehörden hat das namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen der einen Vertragschließenden Partei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei Informationen über die Art der Fluglinie, Flugpläne, Luftfahrzeugtypen, einschließlich der auf jeder der festgelegten Flugstrecken gebotenen Beförderungskapazität, sowie alle weiteren Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß die Erfordernisse dieses Abkommens gebührend beachtet werden.
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