(1) Für den Zweck des vorliegenden Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert
(a) bedeutet „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 oder 94 ein, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden Parteien angenommen worden sind;
(b) bedeutet „Luftfahrtbehörden“ im Falle der österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig vom Bundesminister für Verkehr ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist und im Falle des Staates Bahrain den Minister für Entwicklung und Industrie (Minister of Development and Industry) und jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der vom genannten Minister im Bereich der Zivilluftfahrt ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist;
(c) bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das eine Vertragschließende Partei der anderen Vertragschließenden Partei durch schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens für den Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Mitteilung festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen hat;
(d) bedeutet „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
(e) besitzen „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung.
(f) bedeutet „Flugplan“ den Flugstreckenplan zu dem vorliegenden oder gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 dieses Abkommens geänderten Abkommen.
(g) bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast.
(h) bedeutet „Beförderungskapazität“ in bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie“ das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
(i) Für die Zwecke der folgenden Absätze bedeutet „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen und Frachtgut zu bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur- und andere Hilfsdienstleistungen, jedoch ausschließlich der Vergütung und der Bedingungen für die Beförderung von Post.
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