(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von internationalen Fluglinien auf den im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und die „festgelegten Flugstrecken“ genannt) die in diesem Abkommen angeführten Rechte:
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
(a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;
(b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen, und
(c) auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Fracht- oder Postsendungen, die von anderen so bezeichneten Punkten kommen oder dafür bestimmt sind, abzusetzen und aufzunehmen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz (2) dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Fracht- oder Postsendungen, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung an Bord zu nehmen.
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