(1) Nach Artikel 3 dieses Abkommens bestimmt die österreichische Bundesregierung hiemit AUSTRIAN AIRLINES zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.
(2) Nach Artikel 3 dieses Abkommens bestimmt die Regierung des Staates Bahrain hiemit Gulf Air Co. (GULF AIR) zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.
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