(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung zuzuweisen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraums zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In den Fällen, in denen der Präsident die Staatsbürgerschaft einer der beiden Vertragschließenden Parteien besitzt oder auf andere Weise in der Ausübung seines Amtes behindert ist, hat sein Stellvertreter die erforderlichen Ernennungen durchzuführen. Der dritte Schiedsrichter muß Staatsbürger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(3) Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede aufgrund von Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
(4) Sofern und solange eine der Vertragschließenden Parteien oder das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer der Vertragschließenden Parteien eine aufgrund von Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung nicht befolgt, kann die andere Vertragschließende Partei alle Rechte und Privilegien, die sie aufgrund des vorliegenden Abkommens der säumigen Vertragschließenden Partei bzw. dem säumigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingeräumt hat, je nach Sachverhalt einschränken, vorenthalten oder entziehen.
(5) Die Kosten des Schiedsgerichtes sind von den Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
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