Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)
Vorwort
Art. 1 ARTIKEL 1
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie alle Abänderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;
b) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und/oder jede andere Behörde, die von Rechts wegen ermächtigt ist, die von den genannten Behörden derzeit ausgeübten Funktionen wahrzunehmen, und im Falle der Regierung der Republik Korea den Minister für Verkehr und/oder jede Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung aller gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das von einem Vertragschließenden Teil im Einklang mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens durch schriftliche Notifikation dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb von Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht worden ist;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Vertragschließenden Teil die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, Suzeränität, Schutzherrschaft oder Treuhandverwaltung dieses Vertragschließenden Teiles;
e) besitzen die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung; und
f) bedeutet der Ausdruck „Anhang“ den Anhang zu dem vorliegenden Abkommen oder die im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 14 des vorliegenden Abkommens abgeänderte Fassung.
Der Anhang bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, und alle Hinweise auf das Abkommen beziehen sich ebenso auf den Anhang, außer es wird etwas anderes festgelegt.
Art. 2 ARTIKEL 2
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in dem vorliegenden Abkommen angeführten Rechte, um seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Errichtung und den Betrieb von internationalen Fluglinien auf den im Anhang des Abkommens festgelegten Flugstrecken – im folgenden „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt – zu ermöglichen.
2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Vorrechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Art. 3 ARTIKEL 3
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil eine oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Notifikation zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile.
2. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels der andere Vertragschließende Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen normaler- und billigerweise im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die Einräumung der in Absatz 2 von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Vorrechte dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu verweigern oder sie zu widerrufen oder für die Ausübung dieser Vorrechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen zu stellen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
5. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Absatz 2 von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Vorrechte seitens des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zeitweilig aufzuheben oder der Ausübung dieser Vorrechte seitens dieses namhaft gemachten Fluglinienunternehmens die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen, und zwar in allen Fällen, wo dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Teile, die diese Vorrechte gewähren, zu befolgen oder den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen; dies jedoch mit der Maßgabe, daß dieses Recht nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt wird, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, oder die Sicherheit des Flugverkehrs dies erforderlich macht.
6. Das gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels namhaft gemachte und befugte Fluglinienunternehmen kann mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen, sobald die gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 des vorliegenden Abkommens erstellten Tarife für diese Fluglinien in Kraft getreten sind.
Art. 4 ARTIKEL 4
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-, Schmierstoff- und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, sofern diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Ebenfalls befreit von diesen Abgaben und Steuern, ausgenommen von den für Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelten, sind:
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb der von den Behörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles festgelegten Grenzen aufgenommen werden, und für den Verbrauch an Bord eines auf einer internationalen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden sollen, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, führt.
Es kann verlangt werden, daß die in den vorstehenden Absätzen a), b) und c) angeführten Waren unter Zollaufsicht oder –kontrolle bleiben.
Art. 5 ARTIKEL 5
Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines der beiden Vertragschließenden Teile befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Art. 6 ARTIKEL 6
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug der im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder Flüge dieser Luftfahrzeuge über dieses Hoheitsgebiet gelten für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles und sind von diesen beim Ein- oder Ausflug und während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug von Fluggästen, Besatzung und Fracht oder Post sowie deren Aufenthalt im und deren Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet, wie beispielsweise jene betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausflug, Aus- und Einwanderung, Zölle und Sanitärmaßnahmen, finden für die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Post, die von dem Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles befördert werden, während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließendes Teiles Anwendung.
3. Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, seinen eigenen Fluglinienunternehmen im Hinblick auf das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bei der Anwendung der in diesem Artikel genannten Gesetze und Vorschriften keinerlei Vorrechte zu gewähren.
4. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles hat das Recht, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Vertretungsbüros einzurichten. Diese Vertretungsbüros können kaufmännisches, Betriebs- und technisches Personal umfassen.
Art. 7 ARTIKEL 7
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, sind während der Dauer ihrer Gültigkeit vom anderen Vertragschließenden Teil als gültig anzuerkennen.
2. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem eigenen Hoheitsgebiet Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, nicht anzuerkennen.
Art. 8 ARTIKEL 8
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecken zu geben.
2. Beim Betrieb der in diesem Abkommen beschriebenen Fluglinien durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile sind die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecken betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
3. Der Hauptzweck der vereinbarten Fluglinien, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile betrieben werden, ist die Bereitstellung einer Beförderungskapazität, die dem derzeitigen und vorhersehbaren Verkehrsaufkommen nach und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, gerecht wird. Die Beförderung von Personen und Sachen, welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an Bord genommen oder von Bord gebracht werden, von und nach Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als jenem, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, ist zweitrangig. Das Recht dieses Fluglinienunternehmens, Personen und Sachen zwischen Punkten auf den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befindlichen festgelegten Flugstrecken und Punkten in Drittländern zu befördern, wird im Interesse eines reibungslosen Ablaufes des internationalen Flugverkehrs dermaßen wahrgenommen, daß sich die bereitgestellte Beförderungskapazität dabei nach folgenden Gesichtspunkten bestimmt:
a) dem Verkehrsaufkommen nach und von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht;
b) dem Verkehrsaufkommen, das in den Gebieten besteht, durch die die Fluglinie verläuft, wobei lokale und regionale Fluglinien zu berücksichtigen sind;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes des Durchgangsverkehrs.
Art. 9 ARTIKEL 9
1. Die für die vereinbarten Fluglinien zu berechnenden Tarife müssen angemessen sein, wobei allen erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Merkmale der Dienstleistung (wie Schnelligkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für einen beliebigen Teil der festgelegten Flugstrecke, gebührend Rechnung zu tragen ist.
2. Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzt:
a) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife samt den im Zusammenhang damit verwendeten Agenturprovisionssätzen werden, wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken oder deren Streckenabschnitte zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, auf dem Wege des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes zu treffen. Die dermaßen vereinbarten Tarife bedürfen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile.
b) Können sich die beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf die Tarife nicht einigen, oder kommt aus einem anderen Grund eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 lit. a dieses Artikels nicht zustande, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu trachten, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.
c) Erteilen die Luftfahrtbehörden eines der Vertragschließenden Teile einem ihnen gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 lit. a dieses Artikels vorgelegten Tarif keine Genehmigung oder können die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile keinen Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b dieses Artikels festlegen, so ist die Meinungsverschiedenheit im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
d) Ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden eines der beiden Vertragschließenden Teile für unbefriedigend erachten, kann nur nach den Bestimmungen von Absatz 3 des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens in Kraft treten. Bis zur Festsetzung der Tarife im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels gelten die bereits in Kraft stehenden Tarife.
Art. 10 ARTIKEL 10
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles erzielt wurden, an sein Hauptbüro zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisengesetzen und -bestimmungen des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden.
Art. 11 ARTIKEL 11
Die Luftfahrtbehörden eines jeden der beiden Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazitäten gefordert werden können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen bewältigten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunfts- und Bestimmungspunkte erforderlich sind.
Art. 12 ARTIKEL 12
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden in regelmäßigen und kürzeren Abständen Beratungen stattfinden, damit eine enge Zusammenarbeit bei allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens betreffenden Angelegenheiten gewährleistet wird.
Art. 13 Artikel 13
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens haben die Vertragschließenden Teile zunächst danach zu trachten, sie auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Gelingt es den Vertragschließenden Teilen auf dem Verhandlungswege nicht, eine Beilegung zu erzielen, so können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheiten einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vorgelegt werden, von denen jeder Vertragschließende Teil jeweils einen namhaft macht und der dritte Schiedsrichter von den beiden namhaft gemachten zu bestellen ist. Jeder der beiden Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließender Teil vom anderen auf diplomatischem Weg eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit ersucht wird, namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig Tagen zu bestellen. Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes namhaft zu machen, oder falls man sich auf den dritten Schiedsrichter nicht einigen kann, so kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem der beiden Vertragschließenden Teile ersucht werden, nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Falle muß der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und fungiert als Präsident des Schiedsgerichtes.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
Artikel 13 bis:
Art. 13a Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Teile, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellt. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragschließenden Teile insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***) und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen ****) oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden Vertragschließenden Teile angehören werden.
(2) Die Vertragschließenden Teile gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragschließenden Teile handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsstandards für die Luftfahrt und, soweit sie von ihnen angewendet werden, den Empfehlungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegt und als Anhänge zur Konvention über die internationale Zivilluftfahrt bezeichnet worden sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Flughafenhalter in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln. In diesem Abschnitt schließt der Hinweis auf die Sicherheitsstandards für die Luftfahrt jede Abweichung mit ein, die von dem betreffenden Vertragschließenden Teil notifiziert worden ist.
(4) Beide Vertragschließenden Teile kommen überein, daß ihre Luftlinienunternehmen dazu angehalten werden können, die von dem anderen Vertragschließenden Teil geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Gebiete dieses anderen Vertragschließenden Teiles zu befolgen. Beide Vertragschließenden Teile tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Maßnahmen wirksam ergriffen werden, um das Luftfahrzeug zu schützen, die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, das Handgepäck, das Reisegepäck, die Fracht und die Bordvorräte vor und während des Einsteigens oder Beladens einer Kontrolle zu unterziehen. Jeder der Vertragschließenden Teile hat weiters jedwedes Ersuchen des anderen Vertragschließenden Teiles zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragschließenden Teile einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen mit dem geringstmöglichen Risiko für Leib und Leben.
(6) Sollte ein Vertragschließender Teil einen begründeten Verdacht haben, daß der andere Vertragschließende Teil von den in diesem Artikel genannten Bestimmungen abgewichen ist, so kann der erstgenannte Vertragschließende Teil um sofortige Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990
Art. 14 ARTIKEL 14
1. Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er jederzeit den anderen Vertragschließenden Teil um Beratungen zum Zwecke der Abänderung des vorliegenden Abkommens ersuchen. Mit diesen Beratungen muß innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens begonnen werden. Bezieht sich die Abänderung nur auf den Anhang, so finden die Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile statt. Vereinbarte Abänderungen des gegenwärtigen Abkommens treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die beiden Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt haben, daß die Bedingungen für das Inkrafttreten gemäß deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen erfüllt worden sind.
2. Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen über den Luftverkehr für beide Vertragschließenden Teile in Kraft, so ist das vorliegende Abkommen dahin gehend abzuändern, daß es den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht.
Art. 15 ARTIKEL 15
Wünscht einer der beiden Vertragschließenden Teile, das vorliegende Abkommen zu beenden, so kann er dem anderen jederzeit die Kündigung schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen. Diese Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bekanntzugeben. Im Fall einer Kündigung tritt das vorliegende Abkommen zwölf Monate nach Einlangen der Kündigung bei dem anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf der Frist einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.
Art. 16 ARTIKEL 16
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Das vorliegende Abkommen sowie jeder gemäß Artikel 14 erfolgte Notenaustausch ist bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 15. Mai 1979 in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
Anl. 1
Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
von Punkten in Österreich – über Zwischenpunkte – nach einem oder mehreren Punkten in der Republik Korea und Punkten darüber hinaus.
Das von der Regierung der Republik Korea namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
von Punkten in der Republik Korea – über Zwischenpunkte – nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.
Nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens können Punkte auf jeder der vorangeführten Flugstrecken auf einem oder auf allen Flügen ausgelassen werden, mit der Maßgabe, daß diese Fluglinie ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.