(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Teile, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellt. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragschließenden Teile insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***) und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen ****) oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden Vertragschließenden Teile angehören werden.
(2) Die Vertragschließenden Teile gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragschließenden Teile handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsstandards für die Luftfahrt und, soweit sie von ihnen angewendet werden, den Empfehlungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegt und als Anhänge zur Konvention über die internationale Zivilluftfahrt bezeichnet worden sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Flughafenhalter in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln. In diesem Abschnitt schließt der Hinweis auf die Sicherheitsstandards für die Luftfahrt jede Abweichung mit ein, die von dem betreffenden Vertragschließenden Teil notifiziert worden ist.
(4) Beide Vertragschließenden Teile kommen überein, daß ihre Luftlinienunternehmen dazu angehalten werden können, die von dem anderen Vertragschließenden Teil geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Gebiete dieses anderen Vertragschließenden Teiles zu befolgen. Beide Vertragschließenden Teile tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Maßnahmen wirksam ergriffen werden, um das Luftfahrzeug zu schützen, die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, das Handgepäck, das Reisegepäck, die Fracht und die Bordvorräte vor und während des Einsteigens oder Beladens einer Kontrolle zu unterziehen. Jeder der Vertragschließenden Teile hat weiters jedwedes Ersuchen des anderen Vertragschließenden Teiles zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragschließenden Teile einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen mit dem geringstmöglichen Risiko für Leib und Leben.
(6) Sollte ein Vertragschließender Teil einen begründeten Verdacht haben, daß der andere Vertragschließende Teil von den in diesem Artikel genannten Bestimmungen abgewichen ist, so kann der erstgenannte Vertragschließende Teil um sofortige Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990
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