Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
von Punkten in Österreich – über Zwischenpunkte – nach einem oder mehreren Punkten in der Republik Korea und Punkten darüber hinaus.
Das von der Regierung der Republik Korea namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
von Punkten in der Republik Korea – über Zwischenpunkte – nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.
Nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens können Punkte auf jeder der vorangeführten Flugstrecken auf einem oder auf allen Flügen ausgelassen werden, mit der Maßgabe, daß diese Fluglinie ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.
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