1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug der im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder Flüge dieser Luftfahrzeuge über dieses Hoheitsgebiet gelten für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles und sind von diesen beim Ein- oder Ausflug und während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug von Fluggästen, Besatzung und Fracht oder Post sowie deren Aufenthalt im und deren Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet, wie beispielsweise jene betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausflug, Aus- und Einwanderung, Zölle und Sanitärmaßnahmen, finden für die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Post, die von dem Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles befördert werden, während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließendes Teiles Anwendung.
3. Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, seinen eigenen Fluglinienunternehmen im Hinblick auf das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bei der Anwendung der in diesem Artikel genannten Gesetze und Vorschriften keinerlei Vorrechte zu gewähren.
4. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles hat das Recht, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Vertretungsbüros einzurichten. Diese Vertretungsbüros können kaufmännisches, Betriebs- und technisches Personal umfassen.
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