1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecken zu geben.
2. Beim Betrieb der in diesem Abkommen beschriebenen Fluglinien durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile sind die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecken betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
3. Der Hauptzweck der vereinbarten Fluglinien, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile betrieben werden, ist die Bereitstellung einer Beförderungskapazität, die dem derzeitigen und vorhersehbaren Verkehrsaufkommen nach und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, gerecht wird. Die Beförderung von Personen und Sachen, welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an Bord genommen oder von Bord gebracht werden, von und nach Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als jenem, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, ist zweitrangig. Das Recht dieses Fluglinienunternehmens, Personen und Sachen zwischen Punkten auf den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befindlichen festgelegten Flugstrecken und Punkten in Drittländern zu befördern, wird im Interesse eines reibungslosen Ablaufes des internationalen Flugverkehrs dermaßen wahrgenommen, daß sich die bereitgestellte Beförderungskapazität dabei nach folgenden Gesichtspunkten bestimmt:
a) dem Verkehrsaufkommen nach und von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht;
b) dem Verkehrsaufkommen, das in den Gebieten besteht, durch die die Fluglinie verläuft, wobei lokale und regionale Fluglinien zu berücksichtigen sind;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes des Durchgangsverkehrs.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise