1. Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er jederzeit den anderen Vertragschließenden Teil um Beratungen zum Zwecke der Abänderung des vorliegenden Abkommens ersuchen. Mit diesen Beratungen muß innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens begonnen werden. Bezieht sich die Abänderung nur auf den Anhang, so finden die Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile statt. Vereinbarte Abänderungen des gegenwärtigen Abkommens treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die beiden Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt haben, daß die Bedingungen für das Inkrafttreten gemäß deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen erfüllt worden sind.
2. Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen über den Luftverkehr für beide Vertragschließenden Teile in Kraft, so ist das vorliegende Abkommen dahin gehend abzuändern, daß es den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht.
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