1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in dem vorliegenden Abkommen angeführten Rechte, um seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Errichtung und den Betrieb von internationalen Fluglinien auf den im Anhang des Abkommens festgelegten Flugstrecken – im folgenden „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt – zu ermöglichen.
2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Vorrechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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