1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil eine oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Notifikation zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile.
2. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels der andere Vertragschließende Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen normaler- und billigerweise im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die Einräumung der in Absatz 2 von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Vorrechte dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu verweigern oder sie zu widerrufen oder für die Ausübung dieser Vorrechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen zu stellen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
5. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Absatz 2 von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Vorrechte seitens des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zeitweilig aufzuheben oder der Ausübung dieser Vorrechte seitens dieses namhaft gemachten Fluglinienunternehmens die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen, und zwar in allen Fällen, wo dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Teile, die diese Vorrechte gewähren, zu befolgen oder den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen; dies jedoch mit der Maßgabe, daß dieses Recht nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt wird, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, oder die Sicherheit des Flugverkehrs dies erforderlich macht.
6. Das gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels namhaft gemachte und befugte Fluglinienunternehmen kann mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen, sobald die gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 des vorliegenden Abkommens erstellten Tarife für diese Fluglinien in Kraft getreten sind.
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