Die Luftfahrtbehörden eines jeden der beiden Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazitäten gefordert werden können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen bewältigten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunfts- und Bestimmungspunkte erforderlich sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise