1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-, Schmierstoff- und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, sofern diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Ebenfalls befreit von diesen Abgaben und Steuern, ausgenommen von den für Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelten, sind:
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb der von den Behörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles festgelegten Grenzen aufgenommen werden, und für den Verbrauch an Bord eines auf einer internationalen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden sollen, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, führt.
Es kann verlangt werden, daß die in den vorstehenden Absätzen a), b) und c) angeführten Waren unter Zollaufsicht oder –kontrolle bleiben.
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