Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Verkehrsrechte
Art. 3Erforderliche Bewilligungen
Art. 4Untersagung und Widerruf
Art. 5Kapazitätsvorschriften
Art. 6Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Art. 7Bewilligung von Flugplänen
Art. 8Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Art. 9Direkter Transitverkehr
Art. 10Beförderungstarife
Art. 11Überweisung der Nettoeinnahmen
Art. 12Statistik
Art. 13Vertretung
Art. 14Beratungen und Abänderungen
Art. 15Anpassung an multilaterale Abkommen
Art. 16Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 17Kündigung
Art. 18Inkrafttreten
Anl. 1Vorwort
ARTIKEL I
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
(a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen wurden;
(b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Verkehr und im Falle von Malta den für die Zivilluftfahrt verantwortlichen Minister beziehungsweise jede andere Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von den obgenannten Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
(c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
(d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzende Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;
(e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
(f) bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
(g) bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf „vereinbarte Fluglinie“ das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug über einen gegebenen Zeitraum auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
ARTIKEL 2
Art. 2 Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von der Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
(a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
(b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
(c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem oder den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gibt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Art. 3 Erforderliche Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines oder mehrerer Fluglinienunternehmen zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte solche notwendig erscheinende Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
ARTIKEL 4
Art. 4 Untersagung und Widerruf
(1) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihnen als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
(a) wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen; oder
(b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
(c) wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen durchzuführen.
(2) Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig (20) Tagen nachdem eine Vertragspartei um diese Beratungen ersucht hat.
ARTIKEL 5
Art. 5 Kapazitätsvorschriften
(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen der Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf denselben Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragspartei bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck hat die Bereitstellung eines Beförderungsangebots zu sein, das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post von und nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen und abgesetzt werden, muß nach den allgemeinen Grundsätzen getroffen werden, daß sich das Beförderungsangebot zu richten hat nach:
(a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
(b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen der das Gebiet umfassenden Staaten errichtet wurden; und
(c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
(4) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, daß die fünfte Freiheit in bezug auf die Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien ergänzend und zugleich der Verkehrsnachfrage der dritten und vierten Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und eines auf der Strecke gelegenen Staates untergeordnet ist.
(5) Das auf den vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungsangebot ist, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden, von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einvernehmlich festzusetzen.
ARTIKEL 6
Art. 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
ARTIKEL 7
Art. 7 Bewilligung von Flugplänen
Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei hat die Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreißig Tage vor Eröffnung von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
ARTIKEL 8
Art. 8 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Flug über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
(2) Weiters sind von diesen Steuern und anderen öffentlichen Abgaben mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:
(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden, innerhalb der durch die Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord eines auf einer internationalen Fluglinie der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuges;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden;
(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord eines Luftfahrzeuges einer Vertragspartei verbleibenden Waren und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 9
Art. 9 Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
ARTIKEL 10
Art. 10 Beförderungstarife
(1) Die von den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung von oder nach dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Merkmale der Fluglinie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der von anderen Fluglinienunternehmen auf den festgelegten Flugstrecken oder Abschnitten hievon angewendeten Tarife, in angemessener Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, von den beteiligten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien und, soweit dies für zweckmäßig erachtet wird, nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgesetzt werden oder gibt eine Vertragspartei der anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 3 genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, die Tarife zu vereinbaren.
(5) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 4 einigen, ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 16 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien in Kraft treten.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt sind.
ARTIKEL 11
Art. 11 Überweisung der Nettoeinnahmen
Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von diesem bzw. diesen Fluglinienunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
ARTIKEL 12
Art. 12 Statistik
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes verlangt werden können, das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird.
Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich sind.
ARTIKEL 13
Art. 13 Vertretung
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragspartei sind berechtigt, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
ARTIKEL 14
Art. 14 Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des Flugstreckenplanes hiezu zu gewährleisten.
(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann sie um Beratung mit der anderen Vertragspartei ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden und mündlich oder schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine auf diese Weise abgesprochene Abänderung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(3) Änderungen des Flugstreckenplanes sind zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien abzusprechen und treten sechzig (60) Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
ARTIKEL 15
Art. 15 Anpassung an multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen und sein Flugstreckenplan werden in der Weise abgeändert, daß sie jedem multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragsparteien verbindlich wird, entsprechen.
ARTIKEL 16
Art. 16 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn zwischen den Vertragsparteien eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, werden sich die Vertragsparteien in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Organ zur Entscheidung zu übertragen. Wenn sie dies nicht vereinbaren, ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, wobei je ein Schiedsrichter von jeder Vertragspartei namhaft zu machen und der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note einer Vertragspartei durch die andere, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragsparteien verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann auf Ersuchen einer Vertragspartei der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter ernennen. In diesem Fall muß der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines dritten Staates sein. Er hat im Schiedsgericht den Vorsitz zu führen.
(3) Die Vertragsparteien haben jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
ARTIKEL 17
Art. 17 Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
ARTIKEL 18
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Valetta, am 6. Juni 1973 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
FLUGSTRECKENPLAN
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malta über den Fluglinienverkehr
TEIL I
Anl. 1
Das (die) von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen:
Punkte in Österreich-Malta und umgekehrt
TEIL II
Anl. 1
Das (die) von der Regierung von Malta namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen:
Malta-Punkte in Österreich und umgekehrt
TEIL III
Anl. 1
(1) Allfällige Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus werden zueinem späteren Zeitpunkt gemäß Absatz 3 des Artikels 14 des vorliegenden Abkommens festgelegt.
(2) Das (die) namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei kann (können) an Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei, die nicht in Teil I und II dieses Flugstreckenplanes aufscheinen, Landungen durchführen, ohne daß diese Landungen als Änderung dieses Flugstreckenplanes anzusehen sind. Das (die) genannte(n) Fluglinienunternehmen genießt (genießen) jedoch zwischen diesen Landungen und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine kommerziellen Rechte.