(1) Die von den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung von oder nach dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Merkmale der Fluglinie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der von anderen Fluglinienunternehmen auf den festgelegten Flugstrecken oder Abschnitten hievon angewendeten Tarife, in angemessener Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, von den beteiligten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien und, soweit dies für zweckmäßig erachtet wird, nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgesetzt werden oder gibt eine Vertragspartei der anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 3 genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, die Tarife zu vereinbaren.
(5) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 4 einigen, ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 16 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien in Kraft treten.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt sind.
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