BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)Art. 7

Art. 7Bewilligung von Flugplänen

In Kraft seit 05. August 1973
Up-to-date

Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei hat die Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreißig Tage vor Eröffnung von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

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