(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des Flugstreckenplanes hiezu zu gewährleisten.
(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann sie um Beratung mit der anderen Vertragspartei ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden und mündlich oder schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine auf diese Weise abgesprochene Abänderung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(3) Änderungen des Flugstreckenplanes sind zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien abzusprechen und treten sechzig (60) Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
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